Allgemeines Aufstiegserlaubnis der DFS (NfL 161/12)

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Allgemeines Aufstiegserlaubnis der DFS (NfL 161/12)

Nachricht für Luftfahrer, NfL I 161/12 vom 28. Juni 2012. Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 7 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Abschnitt III, Nebenbestimmungen
1Starts und Landungen dürfen nur mit Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers bzw. des Verfügungsberechtigten durchgeführt werden.
2Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die zuständige Ordnungsbehörde/Polizeidienststelle vorab zu informieren. Innerhalb von naturschutzrechtlichen Schutzgebieten darf von dieser Erlaubnis nur Gebrauch gemacht werden, wenn der Betrieb des unbemannten Luftfahrtsystems nicht aufgrund der Schutzgebietsverordnung untersagt oder unter Erlaubnisvorbehalt gestellt ist. In jedem Fall ist die zuständige Naturschutzbehörde rechtzeitig vor Beginn des Flugbetriebes zu informieren.
3Das unbemannte Luftfahrtsystem darf nur von den in der Erlaubnis als „Steuerer“ genannten Personen gesteuert werden.
4Das unbemannte Luftfahrtsystem ist so zu betreiben, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Personen und Sachen, nicht gefährdet oder gestört werden.
5Der Start- und Landeplatz ist abzusichern, um eine Gefährdung von Dritten auszuschließen.
6Der Betrieb des unbemannten Luftfahrtsystems darf nur unter den Bedingungen und innerhalb der Betriebsgrenzen der Betriebsanleitung bzw. der Gebrauchsanweisung des Herstellers und in Sichtweite des Steuerers erfolgen. Der automatisch-autonome Betrieb (z.B. mittels GPS-waypoint-Navigation) ist nur erlaubt, wenn der Steuerer jederzeit mit Hilfe der Funkfernsteuerung manuell und in Echtzeit eingreifen kann.
7Bei dem Betrieb des unbemannten Luftfahrtsystems muss ein ausreichender Sicherheitsabstand zu dritten Personen sowie zu öffentlichen Verkehrswegen, Hochspannungsleitungen und anderen Hindernissen eingehalten werden. Die Beurteilung eines ausreichenden Abstandes ist vom Steuerer so vorzunehmen, dass jegliche Beeinträchtigung und Gefährdung ausgeschlossen ist.
8Für die Vorbereitung des Betriebes sind vom Steuerer alle wesentlichen Informationen über die örtlichen Gegebenheiten, die zum Zeitpunkt des Einsatzes des unbemannten Luftfahrtsystems herrschenden meteorologischen Bedingungen und Luftraumverhältnisse (un-/kontrollierter Luftraum, Entfernung zu Flughäfen/Landeplätzen/Segelfluggeländen, Flugsicherungsanlagen u. a.) einzuholen sowie ein an den Einsatz angepasstes Notfallverfahren für das Notfallszenario „Funkausfall“ festzulegen. Für die Beurteilung der luftfahrtspezifischen Belange sind die von den Flugsicherungsorganisationen herausgegebenen aktuellen Luftfahrerkarten, -handbücher sowie das aktuelle VFR-Bulletin zu verwenden.
9Beim Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist auf weiteren Flugverkehr zu achten. Das unbemannte Luftfahrtsystem hat bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen. Im Einsatzraum von Hubschraubern der Polizeien des Bundes oder der Länder und der Rettungsdienste ist der Betrieb nicht erlaubt bzw. umgehend einzustellen. Die Aufnahme bzw. die Wiederaufnahme des Betriebes von unbemannten Luftfahrtsystemen in einer Entfernung von 1,5 Kilometern zu einer solchen Einsatzstelle ist nur mit Genehmigung des örtlichen Einsatzleiters erlaubt.
10Es dürfen nur Funkanlagen (Telemetrieanlagen) verwendet werden, die den für solche Anlagen geltenden Vorschriften entsprechen. Die für diese Anlagen geltenden Bestimmungen und Verfügungen der Bundesnetzagentur sind zu beachten
11Bei Anzeichen von Funkstörungen ist der Flugbetrieb unverzüglich einzustellen bzw. das vorab festgelegte Notfallverfahren einzuleiten
12Der Erlaubnisinhaber hat einen Nachweis (sog. Flugbuch) über den Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen mit folgenden Angaben zu führen: *Name des Steuerers *Datum und Uhrzeit *Einsatzort (mit genauen Angaben) *Dauer des Einsatzes *Anzahl von Starts und Landungen *Gesamtflugzeit des Einsatzes, Besonderheiten, Vorkommnisse, Betriebsstörungen. Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren und der ausstellenden Behörde auf Verlangen vorzulegen.
13Unfälle mit Personen- oder schweren Sachschäden sowie sonstige nicht nur geringfügige Störungen im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Erlaubnis sind der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen.
14Für die Regulierung von Personen- und Sachschäden muss eine Haftpflichtversicherung nach den Vorschriften §§ 37 Absatz 1a), 43 LuftVG i. V. m. § 101 ff Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) bestehen.
15Die Allgemeinerlaubnis oder eine beglaubigte Kopie davon ist beim Betrieb des unbemannten Luftfahrtsystems mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
16Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometer von der Begrenzung von Flugplätzen (ausgenommen Flughäfen, siehe III. Nummer 17) sowie auf Flugplätzen bedarf der Zustimmung der Luftaufsicht oder der Flugleitung.
17Vor dem Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen innerhalb des kontrollierten Luftraums ist eine Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle nach § 16a LuftVO einzuholen.

Abschnitt IV, Hinweise
1Mit Hilfe des unbemannten Luftfahrtsystems darf nicht in den räumlich-gegenständlichen Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter eingedrungen werden (z. B. Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht).
2Die Erlaubnis ersetzt nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderliche öffentlich oder privatrechtliche Zustimmungen, Genehmigungen oder Erlaubnisse, soweit dies nicht gesetzlich vorgesehen ist und befreit nicht von der Einhaltung der Vorschriften und sonstigen Bestimmungen, die bei der Teilnahme am Luftverkehr zu beachten sind.
3Zuwiderhandlungen gegen die Nebenbestimmungen dieses Bescheides können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.
4Die Erlaubnisbehörde ist berechtigt nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen, die für die Erteilung der Erlaubnis maßgebend waren, fortbestehen und ob der Flugbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird. Sie kann die hierfür notwendigen Auskünfte verlangen, Überprüfungen durchführen und ggf. weitere Nebenbestimmungen festlegen.
5Sofern für einen Einsatz des unbemannten Luftfahrtsystems von dieser Erlaubnis abgewichen werden soll, ist eine gesonderte Erlaubnis rechtzeitig bei der ausstellenden Behörde zu beantragen.